Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
[2.] SoFa-RLP
[2.] SoFa-RLP, Berufsbezogene Vorbemerkungen
(1) Der vorliegende Rahmenlehrplan ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. 12. 1996 abgestimmt.
(2) Im Mittelpunkt des Tätigkeitsfelds der Sozialversicherungsfachangestellten steht die Bewältigung komplexer Aufgaben aus den Bereichen Versicherung, Beiträge und Leistungen. Dabei werden in zunehmendem Maße die erforderlichen Arbeiten mit Hilfe der modernen Informationstechnik erledigt.
(3) Vom Sozialversicherungsfachangestellten wird umgehende Anpassung an sich ständig verändernde Rechtsnormen erwartet. Sie müssen sich markt- und kundenorientiert verhalten und bei ihren Handlungen ökonomische Effizienzkriterien beachten und auch ökologischen Anforderungen gerecht werden.
(4) Die Arbeit der Sozialversicherungsfachangestellten verlangt Denken in Zusammenhängen und Selbständigkeit beim Planen, Durchführen und Kontrollieren von Arbeitsvorgängen. In der Begegnung mit Versicherten, Betrieben und Mitarbeitern sind Kommunikations-, Präsentations- und Kooperationsfähigkeit unumgänglich.
(5) Die Berufsschule entspricht mit ihrem Bildungsangebot den Forderungen nach Vermittlung solcher Qualifikationen, die für die Berufsausübung in der Sozialversicherung bedeutsam sind. Zugleich wird sie dem Anspruch der Auszubildenden auf Ausstattung mit beruflicher Handlungskompetenz zur Optimierung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt gerecht.
(6) Handlungskompetenz wird hier verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich in gesellschaftlichen, beruflichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
(7) Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz (Personalkompetenz) und Sozialkompetenz.
(8) Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
(9) Humankompetenz (Personalkompetenz) bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Pers önlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften, wie Selbständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein.
(10) Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
(11) Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
(12) Methoden- und Lernkompetenz erwachsen aus einer ausgewogenen Entwicklung dieser drei Dimensionen.
(13) Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befähigung zu eigenverantwortlichem Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Demgegen- über wird unter Qualifikation der Lernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit, d. h. aus der Sicht der Nachfrager in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen, verstanden (vgl. Deutscher Bundesrat, Empfehlungen der Bildungskommission zur Neuordnung der Sekundarstufe II).
(14) Die Konzeption des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungfachgestelter/Sozialversicherungsfachangestellte folgt den nachstehenden Leitvorstellungen:
- - In allen Lerngebieten werden in angemessenem Umfang sinnvolle Bezüge zur Sozialversicherung hergestellt, um die Relevanz der Unterrichtsinhalte für die betriebliche Praxis zu erhellen.
- - Das zu vermittelnde ökonomische Grundwissen umfasst neben einem volkswirtschaftlichen einen betriebswirtschaftlichen Teil, der u. a. Fragen des Marketing und der Kostenrechnung berücksichtigen.
- - Die Berufsschule vermittelt nach Möglichkeit schwerpunktmäßig die Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des übrigen Sozialrechts, die nicht Gegenstand der betrieblichen Ausbildung sind, sowie übergreifende sozialpolitische Inhalte.
- - Im Lerngebiet Rechtslehr werden wesentliche Verbindungen zwischen dem Sozialrecht und anderen Bereichen des Rechtssystems verdeutlicht.
- - Der Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken erfolgt anwendungsbezogen mit dem Ziel einer raschen und erfolgreichen Lösung ökonomischer und sozialversicherungsrechtlicher Problemstellungen.
- - Zur Bewältigung beruflicher Aufgabenstellungen werden bei den Auszubildenden außer rein kognitiven Kompetenzen auch tätigkeitsbezogene Fähigkeiten angelegt. Aus diesem Grund ist die Dimension der Handlungsorientierung - als Zielkategorie und als Methode - integraler Bestandteil aller Lerngebiete.
- - Der Rahmenlehrplan wird im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit inhaltlich so gestalten, dass sowohl für lernaktive Unterrichtsphasen als auch für notwendige Vertiefungen und Erweiterungen, für berufsbezogene außerschulische Veranstaltungen und für Lernziel- und Leistungskontrollen ausreichend Zeit bleibt. Das erfordert eine Konzentration auf bedeutsame Zusammenhänge und geeignete Exempla.
- - Der Rahmenlehrplan ist offen für zukünftige Entwicklungen. Ökonomische, rechtliche und gesellschaftliche Veränderungen sowie technische Neuerungen können eine Aktualisierung der Lernziele und Lerninhalte des Rahmenlehrplan erfordern.
(15) Unter Beachtung dieser Leitvorstellungen gelten für den berufsbezogenen Unterricht die folgenden Ziele:
(16) Die Schülerinnen und Schüler sollen
- - über ein breites ökonomisches, rechtliches und gesellschaftliches Grundwissen verfügen, das ihnen hilft, entsprechende Zusammenhänge in der Arbeitswelt und in anderen Bereichen der Gesellschaft zu erkennen und zu beurteilen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf ihr Umfeld gestaltend einzuwirken,
- - die in der Berufsschule gewonnenen Einsichten derart mit ihren im Ausbildungsbetrieb erworbenen Erkenntnisse und Erfahrungen verbinden, dass sie fachkompetent und verantwortungsbewusst ihren Beruf ausüben,
- - Motive und Ziele staatlicher Wirtschafts- und Sozialpolitik begreifen und die Folgen dieser Politik für Sozialversicherungsträger, private Haushalte und Unternehmungen darstellen und bewerten,
- - Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung ökonomischer und sozialrechtlicher Aufgaben sachgerecht einsetzen,
- - Problembewusstsein für Umweltschutz entwickeln und Möglichkeiten zum Schutz der Umwelt bei der Berufsausübung und anderen Lebensbereichen berücksichtigen,
- - komplexe Problemstellungen erfassen und Lösungsvorschläge dazu selbständig entwickeln, deren Folgen einschätzen sowie abschließende Entscheidungen fällen und begründen,
- - zum Verständnis und zur Bewältigung von Problemstellungen erforderliche Informationen beschaffen, auswerten und nutzen,
- - zur Lösung von Rechtsfällen die in Frage kommenden Rechtsvorschriften, Kommentare und Lehrbücher bestimmen sowie selbständig und richtig anwenden,
- - Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung als Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausübung entwickeln,
- - mit Mitarbeitern, Versicherten und anderen Partnern der Sozialversicherungsträger verbindlich, sprachkompetent und sachorientiert kommunizieren und in Teams mit anderen konstruktiv zusammenarbeiten,
- - Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz und zur humanen Gestaltung von Arbeitsprozessen darstellen und beachten.
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