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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.12.1.4. BRi
Ziff. 4.12.1.4. BRi, Rehabilitationsziele
Die Rehabilitationsziele bestehen darin, möglichst frühzeitig voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu beseitigen, zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder drohende Beeinträchtigungen der Teilhabe abzuwenden bzw. eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe zu beseitigen, zu vermindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Zu den Beeinträchtigungen der Teilhabe gehört auch der Zustand der Pflegebedürftigkeit.
Realistische, für die antragstellende Person alltagsrelevante Rehabilitationsziele leiten sich aus den Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder der Teilhabe ab. Bei der Formulierung der Rehabilitationsziele ist die antragstellende Person zu beteiligen und sind ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Ziele der Rehabilitation können sein:
- - vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Niveaus der Aktivitäten/Teilhabe,
- - größtmögliche Wiederherstellung des Ausgangsniveaus der Aktivitäten/Teilhabe,
- - Ersatzstrategien bzw. Nutzung verbliebener Funktionen und Aktivitäten/Teilhabe,
- - Anpassung der Umweltbedingungen an die bestehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder der Teilhabe der antragstellenden Person.
Konkrete alltagsrelevante Rehabilitationsziele können z. B. sein:
- - Erlernen eines selbständigen Bett-Rollstuhl-Transfers,
- - Verbesserung der Rollstuhlfähigkeit, z. B. durch Ausdauersteigerung der Sitzfähigkeit,
- - Erreichen des Toilettenganges/persönliche Hygiene,
- - selbständige Nahrungsaufnahme,
- - selbständiges An- und Auskleiden,
- - Erreichen der Stehfähigkeit,
- - Verbesserung der Gehfähigkeit innerhalb und außerhalb der Wohnung,
- - Gehfähigkeit über mehrere Treppenstufen,
- - Tagesstrukturierung.
Im Rahmen der Begutachtung kommt diesen konkreten und ggf. kleinschrittigen Zielen eine besondere Bedeutung im Hinblick darauf zu, die festgestellten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten zu beeinflussen und damit eine drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Dabei kann es sowohl um die Reduktion des Unterstützungsbedarfs innerhalb des festgestellten Pflegegrades als auch um eine Verringerung des personellen Unterstützungsbedarfs von einem höheren zu einem niedrigeren Pflegegrad gehen.
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