Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.12.4. BRi
Ziff. 4.12.4. BRi, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Optimierung der räumlichen Umgebung)
Die Pflegekassen können bei häuslicher Pflege finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes der oder des Pflegebedürftigen mindestens des Pflegegrades 1 nach § 40 Absatz 4 SGB XI gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall
- - die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,
- - die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft der oder des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder
- - eine möglichst selbständige Lebensführung der oder des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von personeller Unterstützung durch Pflegepersonen und Pflegekräfte verringert wird.
Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nicht nur auf den Ausgleich und die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und den Ausgleich der Beeinträchtigungen der Fähigkeiten im Sinne des § 14 SGB XI bzw. auf die Verringerung des Bedarfs an personeller Unterstützung beschränkt.
Bei den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes kann es sich um wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz, um den Ein- und Umbau von Mobiliar oder um Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden, handeln. Im Gutachten sind alle zum Zeitpunkt der Begutachtung erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Maßnahmen werden von der Pflegekasse als eine Verbesserungsmaßnahme gewertet und hierbei ist es nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen
- - jeweils auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung der häuslichen Pflege oder jeweils auf die Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung der oder des Pflegebedürftigen gerichtet sind,
- - jeweils auf die Verbesserung der Lage in demselben Pflegebereich oder auf verschiedene Pflegebereiche abzielen,
- - in demselben Raum der Wohnung oder in verschiedenen Räumen durchgeführt werden oder
- - innerhalb oder außerhalb der Wohnung bzw. des Hauses stattfinden.
Weitere Informationen sind der Anlage 2 [RS 2023/06 § 40 SGB XI] (in der jeweils gültigen Fassung) zu entnehmen. Das gemeinsame Rundschreiben enthält einen Katalog von möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes. Dieser Katalog ist eine Orientierungshilfe und stellt keine abschließende Aufzählung von Maßnahmen dar, die von den Pflegekassen bezuschusst werden können.
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