Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 5 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Aufgaben der Pflegekassen
(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) zum 25. 7. 2015 sollen die Pflegekassen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 SGB XI erbringen. In den stationären Einrichtungen soll die Gesundheitsförderung im Settingansatz kassenübergreifend implementiert werden. Die Pflegekassen stellen hierfür im Jahr 2016 0,30 EUR pro Versicherten zur Verfügung. In den Folgejahren erfolgt eine Anpassung an der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. Mittels Förderanträge der stationären Pflegeeinrichtungen wird über die Verwendung der Gelder auf Länder- bzw. Bundesebene entschieden. Der GKV-Spitzenverband hat die Kriterien für die präventiven Leistungen unter Einbeziehung von unabhängigem Sachverstand in dem "Leitfaden Prävention in der stationären Pflege" (abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de) festgelegt.
(2) Die Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen haben weiterhin Anspruch auf Individualprävention durch die Krankenversicherung.
(3) Die Pflegekassen sind auch weiterhin verpflichtet, im konkreten Bedarfsfall bei den zuständigen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger) frühzeitig darauf hinzuwirken, dass die in deren Leistungsrahmen fallenden Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
(4) Kenntnis von notwendigen Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation erhalten die Pflegekassen insbesondere durch das Gutachten des MD oder des von ihnen beauftragten Gutachters oder der von ihnen beauftragten Gutachterin sowie durch den behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin oder das behandelnde Krankenhaus (vgl. §§ 18, 18a bis 18c und 31 SGB XI).
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