Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 8 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Förderung von Modellvorhaben
Diese Regelung zielt mit Blick auf die demographische Entwicklung darauf ab, rechtzeitig die Versorgungsstrukturen und -konzepte in der Pflegeversicherung weiterzuentwickeln. Im Mittelpunkt stehen dabei die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen. Vorrangig sollen personenbezogene Budgets sowie die Umsetzung neuer Wohnkonzepte für Pflegebedürftige modellhaft erprobt werden. Ermöglicht wird damit auch ein Abweichen von den derzeitigen vergütungsrechtlichen Regelungen.
Neben Modellvorhaben und deren wissenschaftliche Begleitung kann der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit dem BMG auch weitere Maßnahmen wie z. B. Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen fördern. Der damit verbundene Personalmehraufwand beim GKV-Spitzenverband kann ebenfalls aus diesen Mitteln finanziert werden. Ziele, Dauer, Inhalte, Ausgestaltung und Durchführung der oben genannten Maßnahmen bestimmt der GKV-Spitzenverband. Die Fördermittel werden unmittelbar aus dem Ausgleichsfond der Pflegeversicherung finanziert.
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