Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 29 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Wirtschaftlichkeitsgebot
Analog zu dem im § 12 Absatz 1 SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebot für die GKV ist auch bei den Leistungen der Pflegeversicherung auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bewilligungsfähig und dürfen die Leistungserbringer nicht zulasten der Pflegeversicherung bewirken. Entsprechendes gilt nach § 28 Absatz 3 SGB XI für Leistungen, die nicht nach allgemein anerkanntem Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots enthalten die §§ 70 ff. SGB XI.
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