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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 38 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Schöpft die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 bis 5 den ihr nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI nicht aus, hat sie daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiele:
- 1. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 hat im Januar 2024 Sachleistungen im Wert von 350 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 761 EUR. Sie hat somit 45,99 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 332 EUR stehen ihr noch 54,01 v. H., also 179,31 EUR zu.
- 2. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 hat im Juni 2024 Sachleistungen im Wert von 1 000 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1 432 EUR, sie hat somit die Sachleistungen zu 69,83 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 573 EUR stehen ihr noch 30,17 v. H., also 172,87 EUR zu.
- 3. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 hat im Februar 2024 Sachleistungen in Höhe von 720 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1 778 EUR. Sie hat somit 40,49 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, sodass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 765 EUR noch 59,51 v. H., also 455,25 EUR zustehen.
- 4. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 hat im Januar 2022 Sachleistungen in Höhe von 1 980 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 2 200 EUR. Sie hat somit die Sachleistungen zu 90 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) in Anspruch genommen, sodass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 947 EUR noch 10 v. H., also 94,70 EUR zustehen.
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