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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI Ziff. 2.4. RS 2023/06
§ 38a SGB XI Ziff. 2.4. RS 2023/06, Vorhandensein einer gemeinschaftlich beauftragten Person
Zweck einer ambulant betreuten Wohngruppe ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung. Dazu ist es erforderlich, dass die Bewohner und Bewohnerinnen der Wohngruppe eine Person zur Aufgabenerbringung gemeinschaftlich beauftragt haben, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung auf einer gesondert erkennbaren vertraglichen Grundlage mit den Bewohnern der Wohngruppe tätig ist. Bei der beauftragten Person kann es sich sowohl um mehrere natürliche als auch juristische Personen handeln. Bei der Beauftragung einer juristischen Person muss diese jedoch wiederum durch natürliche Personen handeln und ggf. mit mehreren Beschäftigten die Aufgabenerfüllung sicherstellen, solange eine Trennung von der Erfüllung der Aufgaben zur individuellen pflegerischen Versorgung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Vergütung für die in Anspruch genommenen Tätigkeiten an die juristische oder natürliche Person gezahlt wird. Zudem ist die gemeinschaftliche Beauftragung nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Es ist ausreichend, wenn einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens 2 weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung auch in der Form der (nachträglichen) Genehmigung rechtswirksam mitwirken und beispielsweise im Falle eines Wechsels von Mitgliedern diese Beauftragung formlos oder durch ihr schlüssiges Verhalten aufrechterhalten (BSG, Urteil vom 10. 9. 2020, AZ.: B 3 P 2/19 R).
Die allgemein organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten oder Unterstützungen der Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung müssen über die in der häuslichen Pflege üblichen Leistungen (Leistungsinhalte des § 36 SGB XI) hinaus erbracht werden. Für die Erbringung von hauswirtschaftlicher Unterstützung ist die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person erforderlich. Eine solche Unterstützung liegt z. B. beim gemeinschaftlichen Kochen vor. Keine hauswirtschaftliche Unterstützung liegt jedoch vor, wenn die beauftragte Person die hauswirtschaftliche Tätigkeit selbst vollständig übernimmt, ohne dabei die Bewohner der Wohngruppe einzubeziehen. Unterstützung ist vielmehr die teilweise Übernahme, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zur Selbstvornahme.
Eine Anwesenheit der beauftragten Person rund um die Uhr ist nicht erforderlich. Eine bloße Rufbereitschaft ist jedoch nicht ausreichend. Bei der beauftragten Person muss es sich nicht um eine ausgebildete Pflegefachkraft (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpfleger/Altenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin) handeln. Die beauftragte Person kann — muss aber nicht — bei einem der Pflegedienste beschäftigt sein, der die pflegerische Versorgung für ein oder mehrere Bewohner bzw. Bewohnerinnen in der Wohngruppe erbringt.
Ein konkreter Nachweis über die entstandenen Kosten für die beauftragte Person muss nicht erbracht werden. Jedoch kann die Pflegekasse Unterlagen anfordern, aus denen die vereinbarten Aufgaben der von der Wohngruppe beauftragten Person hervorgehen sowie deren Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift.
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