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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.1. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.1. RS 2023/06, Allgemeines
(1) Beschäftigte Personen, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen je Kalenderjahr in Anspruch nehmen, haben einen Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, das Pflegeunterstützungsgeld.
(2) Die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit muss erforderlich sein, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Damit ist der Anspruch auf Akutereignisse begrenzt (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit). Die Pflegesituation ist nur akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist. Regelhaft wird dies zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit und damit einmalig je pflegebedürftiger Person eintreten, sodass der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld an weniger als 10 Arbeitstagen bestehen kann. Das Pflegeunterstützungsgeld muss zudem nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, sondern kann auf mehrere (Teil-)Zeiträume verteilt werden. Es gibt Fälle, in denen es erforderlich sein kann, die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit und damit das Pflegeunterstützungsgeld in mehreren Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt z. B. für teilzeitbeschäftigte Personen, die an nur 2 Tagen in der Woche arbeiten und das Pflegeunterstützungsgeld daher auf mehrere Teilzeiträume verteilen oder auch für Fälle einer lediglich tageweisen Freistellung. Allerdings muss es sich um ein und dasselbe Akuterreignis handeln. Wird der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von mehreren beschäftigten Personen für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige geltend gemacht, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen begrenzt. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem die beschäftigte Person tatsächlich hätte arbeiten müssen.
(3) Ein akuter Krankheitsfall der pflegebedürftigen Person (z. B. Bronchitis, Magen-/Darmerkrankung, etc.) ist nicht anspruchsauslösend für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes. In diesen Fällen fehlt es grundsätzlich an der (Neu-)Organisation bzw. Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege, bzw. der pflegerischen Versorgung.
(4) Der vorübergehende Ausfall einer Pflegeperson (z. B. Krankheit oder Urlaub) kann nicht anspruchsbegründend für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes sein. Hierfür ist die Leistung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI vorgesehen.
In Fällen, in denen die Pflegeperson jedoch gänzlich ausscheidet und die Pflege nicht mehr erbringt (z. B. Umzug oder Tod), kann Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag gewährt werden, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die pflegerische Versorgung neu zu organisieren ist.
(5) Die kurzzeitige Freistellung dient dazu, dass sich nahe Angehörige in dieser Zeit beispielsweise über die Pflegeleistungsangebote informieren oder entsprechende Leistungsanträge bei den zuständigen Behörden stellen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann ebenfalls genutzt werden, um für die pflegebedürftige nahe angehörige Person nach einem Krankenhausaufenthalt eine sachgerechte Anschlussversorgung — z. B. durch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes — zu organisieren.
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