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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.2. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.2. RS 2023/06, Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Pflegebedürftige nahe Angehörige sind gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 PflegeZG Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(2) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören insbesondere Heimarbeiter bzw. Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflegeZG). Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegezeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch geringfügig beschäftigte Personen, und Rentner bzw. Rentnerinnen, die eine Beschäftigung ausüben, haben einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben. Für Selbständige, Beamte und Beamtinnen sowie Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach SGB II und SGB III, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht hingegen kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
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