Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 45 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
(1) Die Pflegekassen haben für ehrenamtlich Pflegende, und zwar nicht nur für Pflegepersonen im engen Sinne des § 19 SGB XI, Kurse durchzuführen, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern. Unbeachtlich ist auch, ob eine bereits zu pflegende versicherte Person (schon) die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt (vgl. Ziffer 1 Absatz 1 zu § 15 SGB XI) oder der Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 36 bis 38, 39 bis 43a ruht (vgl. Ziffer 2.1 zu § 34 SGB XI). In diesen Kursen sollen Kenntnisse vermittelt oder vertieft werden, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person notwendig oder hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, der Abbau von Versagensängsten, der Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander, die Beratung über Pflegehilfsmittel, Rehabilitationsleistungen und die "Anwerbung" neuer ehrenamtlicher Pflegepersonen können Gegenstand der Kurse sein. Die Kurse umfassen nicht nur Hilfen zur Minderung seelischer und körperlicher Belastungen, sondern beugen ihrer Entstehung vor. Auf Wunsch der Pflegeperson oder der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt. Dies kann z. B. der Fall sein für eine Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln oder für bestimmte Pflegetätigkeiten. In diesem Fall ist die Einwilligung der pflegebedürftigen Person einzuholen. Zur Einholung der Einwilligung sind die Vorgaben nach § 114a Absatz 3a SGB XI zu beachten. Demnach muss die Einwilligung in Textform vorliegen. Aus dieser muss der Name des bzw. der Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. Ist die pflegebedürftige Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung der hierzu berechtigten Person (z. B. gesetzlicher Betreuer/gesetzliche Betreuerin) einzuholen.
(2) Die Pflegekasse kann die Kurse selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Pflegekassen durchführen oder andere Einrichtungen, wie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereine, damit beauftragen, sofern diese hierfür geeignet sind. Neben der Durchführung der Pflegekurse vor Ort sollen die Pflegekassen auch digitale Pflegekurse anbieten.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Ersatzkassen können Rahmenvereinbarungen über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse mit den die Pflegekurse durchführenden Einrichtungen abschließen. Der Abschluss dieser Rahmenvereinbarungen sollte angestrebt werden, um die Angebote sowohl inhaltlich als auch organisatorisch zu koordinieren und ein möglichst breit gefächertes Spektrum flächendeckender Kurse zu erreichen.
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