Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 87a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Mit dieser Regelung wird kein Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber ihrer Pflegekasse geregelt. § 87a SGB XI bestimmt die Berechnung und Zahlung des Gesamtheimentgeltes, insbesondere bei Auszug und Tod des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin, bei dessen/deren Umzug in eine andere vollstationäre Pflegeeinrichtung, bei dessen/deren Abwesenheit, im Falle der Aufforderung der Pflegeeinrichtung zur Stellung eines Höherstufungsantrages (vgl. Ziffer 6 bis 8 zu § 43 SGB XI) sowie eines Bonus bei Herabstufung nach Durchführung aktivierender und rehabilitativer Maßnahmen. Das in den genannten Fällen berechnete Heimentgelt ist die Höhe des Anspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem Heimbewohner bzw. dessen Kostenträger. Abweichende Regelungen zwischen der Pflegeeinrichtung zu dem Heimbewohner bzw. der Heimbewohnerin und dessen/deren Kostenträger sind nichtig. Der Anspruch der Pflegeeinrichtung gegenüber der Pflegekasse ist jedoch auf die in § 43 Abs 2 SGB XI festgelegten Höchstbeträge begrenzt (vgl. Ziffer 2 zu § 43 SGB XI).
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