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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2. RS 1993/01
Ziff. 4.2.2. RS 1993/01, Eine "Hinzugetretene Krankheit", die alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht
(1) Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht , ist — ausgehend von diesem Zeitpunkt — festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde. Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder
- a) zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalles oder
- b) unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.
Besonderheiten bei Alternative a:
Die Ermittlung der Leistungsdauer im laufenden — zusammenhängenden — Leistungsfall ist unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit vorzunehmen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für maximal 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden; lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungstall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen. Der für die zuerst eingetretene Krankheit vor Beginn der neuen Blockfrist liegende Krankengeldbezugszeitraum kann auf die zusammenhängende Leistungsdauer von 78 Wochen nicht angerechnet werden.
Der Beginn einerneuen Blockfrist sowohl wegen der zuerst eingetretenen Krankheit als auch wegen der hinzugetretenen Krankheit nach dem Zeitpunkt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, vermag nicht zu einer Verlängerung der im laufenden Leistungsfall festgestellten Leistungsdauer zu führen.
(2) Ist die Leistungsdauer von Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüberhinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalles ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Allerdings besteht unter Umständen ein Anspruch auf Krankengeld dann, wenn sowohl wegen der zuerst eingetretenen als auch wegen der hinzugetretenen Krankheit zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und erneut Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen oder der hinzugetretenen Krankheit begründet wird.
Beispiel 20 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehans von ArbeitsunfähigkeitBan verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 18 Wochen, da zusammenhängend unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A die Leistungsdauer von 78 Wochen für Krankengeld ausgeschöpft wird (vgl. Alternative A).
Beispiel 21 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 28 Wochen, da die Arbeitsunfähigkeit A1 bereits 50 Wochen Vorerkrankungszeiten aufweist (vgl. Alternative b).
Beispiel 22 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B1 an besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr, denn die Leistungsdauer von Krankengeld für 78 Wochen ist unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A1 bereits ausgeschöpft (vgl. Alternative a).
Beispiel 23 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr, denn die Leistungsdauer von Krankengeld für 78 Wochen ist unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit B1 bereits ausgeschöpft (vgl. Alternative a).
Beispiel 24 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 18 Wochen, da die anzurechnende Arbeitsunfähigkeit B1 im zusammenhängenden Leistungsfall bereits 60 Wochen Vorerkrankungszeit aufweist (vgl. Alternative a).
Beispiel 25 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B1 an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen, da zusammenhängend unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A2 die Leistungsdauer von 78 Wochen für Krankengeld ausgeschöpft wird (vgl. Alternative a).
Beispiel 26 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Mit Ablauf der 63. Woche der Arbeitsunfähigkeit A2 ist unter Berücksichtigung der Vorerkrankungszeiten von 15 Wochen durch Arbeitsunfähigkeit A1 die Leistungdauer von Krankengeld für 78 Wochen ausgeschöpft Dadurch kann aufgrund einer während des Krankengeldbezuges eingetretenen weiteren Krankheit für den laufenden Leistungsfall ein Krankengeldanspruch für die Arbeitsunfähigkeit B1 nicht mehr begründet werden, auch nicht von dem Zeitpunkt ihres alleinigen Bestehens an.
Beispiel 27 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 an ist kein Anspruch auf Krankengeld mehr gegeben, da unter Berücksichtigung der Vorerkrankungszeiten durch Arbeitsunfähigkeit A1 von 78 Wochen die Leistungsdauer für das Krankengeld ausgeschöpft ist (vgl. Alternative b).
Beispiel 28 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit B2 an ist auch hierfür kein Anspruch auf Krankengeld gegeben, denn während der Arbeitsunfähigkeit A2 wurde die Leistungsdauer für Krankengeld von 78 Wochen erreicht. Bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit B kann hierfür ein Anspruch auf Krankengeld ggf. dann entstehen, wenn zwischenzeitlich wegen A und B Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
Hinweis: Für Krankheit A besteht mit Beginn der neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sind.
Beispiel 29 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für Arbeitsunfähigkeit A2 beginnt mit der 2. Blockfrist wegen Krankheit A eine neue Leistungsdauer für Krankengeld von 78 Wochen, weil in der ersten Blockfrist die Leistungsdauer nicht ausgeschöpft wurde.
Die Arbeitsunfähigkeit B2 verursachte erst nach Beginn der 2. Blockfrist wegen Krankheit A allein die Arbeitsunfähigkeit. Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B2 an verbleibt mithin ein Restanspruch von 38 Wochen (40 Wochen anrechenbare Vorerkrankungszeiten innerhalb der 2. Blockfrist wegen Krankheit A). Während des zusammenhängenden laufenden Leistungsfalles A2/B2 kann es somit zu einer Krankengeldzahlung von insgesamt 88 Wochen kommen.
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