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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.4. RS 2018/04
Ziff. 4.3.4. RS 2018/04, Außer- und übertarifliche Arbeitsentgelte
Außer- und übertarifliche Arbeitsentgelte (Entgeltteile, die nicht tariflich vereinbart sind) beruhen selbst bei tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht auf einem Tarifvertrag. Sieht eine tarifvertragliche Regelung eine Entgeltumwandlung vor und wird durch diese Regelung der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ausgeschöpft, bleibt für eine weitergehende Entgeltumwandlung — bezogen auf außer- und übertarifliche Entgelte — kein zusätzlicher Spielraum. Hier greift der Tarifvorrang nach § 20 Absatz 1 BetrAVG indirekt ein.
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