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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1. RS 2018/05
Ziff. C.1. RS 2018/05, Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten sind für den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte maßgebend. Darüber hinaus sind besondere Regelungen über das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (vgl. Abschnitt D) zu beachten.
(2) Berufsmäßig unständig Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist der Beschluss des Großen Senats des BSG vom 30. 6. 1965 — GS 2/64 — Meuer, Das Beitragsrecht, S. 322 A 11 a 9, zu beachten. Hierin wurde festgestellt, dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift über die Jahresarbeitsentgeltgrenze dafür sprechen, dass das Jahresarbeitsentgelt in den Fällen, in denen von vornherein voraussehbar und berufsüblich mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden, die durch Zeiten ohne Beschäftigung unterbrochen werden, nicht durch schematische Multiplikation des für einzelne Lohn- und Gehaltsperioden vereinbarten Gehalts (Normalfall), sondern nur durch Schätzung zu ermitteln ist. Hierzu ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles auf die Einkünfte des Vorjahres oder vergleichbarer Beschäftigter zurückzugreifen.
(3) Daraus folgt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei berufsmäßig unständig Beschäftigten, die voraussichtlich immer wieder bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, nicht durch Multiplikation z. B. des Tagesverdienstes mit 360 Tagen ermittelt werden kann, sondern durch Schätzung des voraussichtlichen regelmäßigen tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts.
(4) Soweit sich daraus ergibt, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter, sofern für die Unständigkeit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, gelten hinsichtlich des Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zu § 6 Absatz 4 SGB V. Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht hat auch das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zur Folge.
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