Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. F.2. RS 2018/05
Ziff. F.2. RS 2018/05, Beitragsbemessungsgrenze bei mehreren unständigen Beschäftigungen
(1) Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach den § 232 Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI, § 163 Absatz 1 SGB VI anteilmäßig zu berücksichtigen.
(2) Für die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte gelten die zu § 22 Absatz 2 SGB IV entwickelten gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 12. 11. 2014 [BeiBerGs] gleichermaßen.
(3) Nach § 232 Absatz 2 Satz 2 SGB V und § 163 Absatz 1 Satz 4 SGB VI verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten.
(4) Das Verfahren der Verteilung der Beiträge für unständig Beschäftigte ist für Zeiträume ab dem 1. 1. 2015 in das allgemeine Verfahren zur Verteilung der Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung (sog. Qualifizierter Meldedialog) nach § 26 Absatz 4 SGB IV einbezogen. Insofern sind die hierzu beschlossenen gemeinsamen Grundsätze gleichermaßen anzuwenden.
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