Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8e TPG
§ 8e TPG, Untersuchungslabore
1 Die für Gewebespender nach § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des AMG erteilt worden ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten