Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15g TPG
§ 15g TPG, Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
§ 15g eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.
(2) 1 Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2 Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
- 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,
- 2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und
- 3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352). Satz 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.
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