Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 UmwG
§ 125 UmwG, Anzuwendende Vorschriften
§ 125 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des 2. Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
- 1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
- 2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 3. bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
- 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten ggf. die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
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