Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 225b UmwG
§ 225b UmwG, Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
1 Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Absatz 2 PartGG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten