Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 234 UmwG
§ 234 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
- 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
Nummer 3 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
§ 234 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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