Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 293 UmwG
§ 293 UmwG, Beschluss der obersten Vertretung
1 Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Er bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens 100 Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. 3 Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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