Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 351 UmwG
§ 351 UmwG, Umwandlung alter juristischer Personen
Bisheriger § 317 wurde § 351 durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
1 Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 EGBGB kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. 2 Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.
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