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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 EStDV
§ 52 EStDV, Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
§ 52 eingefügt durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).
(1) 1 Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e AO sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. 2 Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.
(2) 1 Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 AO erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- 1. der Tag der Antragstellung,
- 2. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,
- 3. der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,
- 4. der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
(3) 1 Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 AO) zu übermitteln. 2 Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. 3 Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c AO) mitzuteilen. 4 Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen.
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