Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 RSAV
§ 7 RSAV, Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 7 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) 1 Unter Berücksichtigung der Vorgabe nach § 266 Absatz 4 Satz 2 SGB V ergeben sich aus § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB V und § 269 Absatz 5 Satz 1 SGB V die folgenden versichertenbezogenen Datenübermittlungen der Krankenkassen für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr):
- 1. die Versichertentage unter Angabe von Geburtsjahr und Geschlecht,
- 2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente,
- 3. die Angabe über die Durchführung von extrakorporalen Blutreinigungsverfahren,
- 4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1 SGB V einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen,
- 5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung nach § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V,
- 6. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V, die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 SGB V, bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b und 140a SGB V die Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4 SGB V,
- 7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4, mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,
- 8. die Anzahl der Versichertentage mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Länderkennzeichens,
- 9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl der Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 SGB V und § 53 Absatz 4 SGB V,
- 10. die Anzahl der Versichertentage mit Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 SGB V,
- 11. der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- 12. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB IV sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 13. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 14. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 SGB IV sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 15. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III sowie die jeweiligen Bezugstage und
- 16. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs.
Nummer 8 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 11 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 12 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 13 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 14 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 15 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 16 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Satz 1 geändert und Satz 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verarbeitet die Daten nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, die Durchführung des Risikopools nach § 268 SGB V und die Prüfung nach § 273 SGB V erforderlich ist. 2 Die Herstellung des Versichertenbezugs durch die Krankenkassen ist zulässig, soweit dies für die Prüfungen nach § 20 sowie zur Klärung doppelter Versicherungsverhältnisse nach Absatz 6 erforderlich ist. 3 Für die Zwecke nach Satz 1 sind
- 1. die Datenmeldungen nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB V und § 269 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 SGB V,
- 2. die Korrekturmeldungen nach Absatz 4 Satz 2 einschließlich deren Dokumentation und
- 3. die den Meldungen nach den Nummern 1 und 2 zugrunde liegenden Daten
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2 SGB V das Nähere über die zeitliche Zuordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2, für mehrere Kalenderjahre betreffende Krankenhausfälle auch abweichend von Absatz 1 Satz 2, und, auch im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das Verfahren der Pseudonymisierung. 2 Hierfür ist ein schlüsselabhängiges Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu bestimmen, das sicherstellt, dass einem Versicherten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit jeweils dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die Daten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume hinweg verknüpfbar bleiben. 3 Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung und den erforderlichen Umfang der Daten kann das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen.
(4) 1 Die Daten nach Absatz 1 sind bis zum 15. 8. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 5 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. 2 Durch eine neue Übermittlung werden korrigiert
- 1. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 bis zum 15. 6. des 2. auf das Berichtsjahr folgenden Jahres,
- 2. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis zum 15. 4. des 2. auf das Berichtsjahr folgenden Jahres und
- 3. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 bis 11 bis zum 15. 4. des 2. und 3. auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
(5) 1 Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 pseudonymisiert und maschinenlesbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet sie anschließend pseudonymisiert und maschinenlesbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. 3 Das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 2 teilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung schriftlich mit. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist berechtigt, die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere nach § 8 Absatz 4 Satz 1, zu speichern.
(6) 1 Stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, dass zu einem Versichertenpseudonym, zu dem mehr als eine Krankenkasse Daten gemeldet hat, in der Summe mehr Versichertentage übermittelt wurden, als das Ausgleichsjahr an Kalendertagen aufweist, oder dass unterschiedliche Angaben zu Geburtsjahr und Geschlecht übermittelt wurden, teilt er den betroffenen Krankenkassen das jeweilige Versichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit, um eine Klärung der Versichertenverhältnisse herbeizuführen. 2 Das Nähere über das Verfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
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