Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 RSAV
§ 9 RSAV, Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
1 Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume
- 1. Januar bis Juni und
- 2. Januar bis Dezember
§ 9 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4..
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