Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 DMP-A-RL
§ 4 DMP-A-RL, Anforderungen an die Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten
(1) 1 In den Verträgen sind Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern vorzusehen. 2 Die Durchführung der entsprechenden Schulungen ist mit den beteiligten Leistungserbringern oder Dritten zu vereinbaren.
(2) 1 Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. 2 Die Inhalte der Schulungen zielen unter anderem auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bzgl. der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien ab. 3 Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die Verträge der strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. 4 Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
(3) 1 Patientenschulungen dienen insbesondere der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur selbstverantwortlichen Umsetzung wesentlicher Therapiemaßnahmen. 2 Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. 3 Für eine Schulung liegt eine vollständig publizierte Evaluationsstudie im Vergleichsgruppendesign (vorzugsweise RCT, andere mögliche Studiendesigns: z. B. Kohortenstudie, Prä-Post- oder historischer Vergleich, matched pair-Vergleich) vor. 4 Die Bewertung der Evaluationsstudie im Rahmen der medizinisch-inhaltlichen Prüfung auf Eignung der Eigenschaften der Schulung zur Aufnahme in das jeweilige DMP erfolgt durch den G-BA und ist verbindlich für die Prüfung nach § 137g SGB V. 5 Sofern zum Zeitpunkt der ersten Vertragsschlüsse zu neuen strukturierten Behandlungsprogrammen die verfügbaren Schulungsprogramme noch nicht evaluiert sind, dürfen diese zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, wenn spätestens mit Programmstart eine Evaluierung auf der Basis eines Evaluationskonzeptes eingeleitet wird, die nach längstens 4 Jahren abgeschlossen sein muss. 6 Die Publikation muss spätestens 18 Monate nach Abschluss der Evaluation vorliegen. 7 Schulungen, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zur 24. Änderung der DMP-A-RL bereits in Verträgen zu DMP integriert sind, können weiterhin Bestandteil der Verträge sein und unterliegen nicht dem in den Sätzen 3 bis 6 beschriebenen Prüfverfahren. 8 Schulungsprogramme müssen gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung benannt werden. 9 Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. 10 Das Nähere zu den Anforderungen an die Patientenschulungen sowie Abweichungen von diesen Vorgaben ist in den jeweiligen Anlagen geregelt.
(3a) 1 Schulungen können ganz oder teilweise im Videoformat umgesetzt werden. 2 Eine Videoschulung ist in diesem Kontext als Schulung in Form einer Videokonferenz oder eines Webinars mit synchroner Interaktion zwischen Schulungspersonal und zu schulenden Personen in Echtzeit zu verstehen. 3 Das Curriculum muss Festlegungen zu folgenden Aspekten enthalten:
- 1. für das Videoformat geeignete Anteile inklusive Empfehlungen zur Durchführung im Videoformat,
- 2. erforderliche Kompetenzen der schulenden Leistungserbringer,
- 3. strukturelle Anforderungen (z. B. Gruppengröße),
- 4. erforderliche Maßnahmen des Qualitätsmanagements.
(4) Die Teilnahme an Schulungen kann für Patientinnen und Patienten im Jahr 2020 und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ausgesetzt werden.
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