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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.3 Ziff. D. HebVtr, Sonstige Leistungen

Entnahme von Körpermaterial bei der Versicherten/beim Kind zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, inkl. Versand- und Portokosten
2500als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,26 EUR
2501als Dienst-Beleghebamme8,26 EUR
2502als Begleit-Beleghebamme8,26 EUR
Die Positionsnummer 250X ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nr. 0300 b) in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist.
Die Positionsnummer 250x ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist, sowie auf ärztliche Anordnung.
Die Positionsnummer 250x ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde und nicht bereits im Mutterpass oder im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist.
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung)
2600als ambulante hebammenhilfliche Leistung21,68 EUR
2601als Dienst-Beleghebamme21,68 EUR
2602als Begleit-Beleghebamme21,68 EUR
Die Positionsnummer 260x ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
Die Leistung beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1 Anlage 1.1 § 3 Absatz 1
2610als ambulante hebammenhilfliche Leistung26,02 EUR
2611als Dienst-Beleghebamme26,02 EUR
2612als Begleit-Beleghebamme26,02 EUR
Die Positionsnummer 261x ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 261x beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztlicher Anordnung)
2630als ambulante hebammenhilfliche Leistung21,68 EUR
Die Positionsnummer 2630 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für 2 Stunden abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 2630 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1 Anlage 1.1 § 3 Absatz 1
2650als ambulante hebammenhilfliche Leistung26,02 EUR
Die Positionsnummer 2650 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für 2 Stunden abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 2650 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
Pulsoxymetrie
2670als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,26 EUR
2671als Dienst-Beleghebamme8,26 EUR
2672als Begleit-Beleghebamme8,26 EUR
Die Positionsnummer 267X ist nur einmalig abrechnungsfähig.
Die Position ist abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits von einem anderen Leistungserbringer erbracht wurde und im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist.
Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu 10 Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens 10 Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
2700als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,36 EUR
Die Positionsnummer 2700 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
Einzelrückbildungsgymnastik auf ärztliche Anordnung höchstens 20 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit
2730als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,85 EUR
Nachfolgende Indikationen/Sachverhalte können eine Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung des Arztes notwendig machen:
  • -schwere Behinderung der Frau,
  • -Totgeburt oder totes Kind, SIDS,
  • -schwer krankes/behindertes Kind,
  • -Kind wurde in Pflegschaft/Adoptionspflegschaft gegeben.
Die Positionsnummer 2730 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
2800als ambulante hebammenhilfliche Leistung39,03 EUR
Die Positionsnummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig.
Mehr als insgesamt 8 Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gemäß Anlage 1.1 Anlage 1.1 § 3 Absatz 1
2810als ambulante hebammenhilfliche Leistung46,84 EUR
Die Positionsnummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig.
Mehr als insgesamt 8 Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung.
Zulage zu der Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten bei Zwillingen und mehr Kindern, für das 2. und jedes weitere Kind, pro Kind
2820als ambulante hebammenhilfliche Leistung13,45 EUR
Die Positionsnummer 2820 ist je Hilfeleistung nach Positionsnummern 2800 bis 2810 für das 2. und jedes weitere Kind einmal pro Kind abrechnungsfähig.
Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium
2900als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,37 EUR
Die Positionsnummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig.

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