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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5. RS 2019/05
Ziff. 1.5. RS 2019/05, Koordination der Versorgung der pflegebedürftigen Personen in anderen Einrichtungen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 SGB V)
(1) Machen Versicherte bei ihren Krankenkassen geltend, dass sie Unterstützungsbedarf bei der Organisation der Kurzzeitpflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen für die Dauer der Rehabilitationsleistungen haben, koordinieren die Krankenkassen gemeinsam mit den Pflegekassen die erforderliche Versorgung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der pflegebedürftige Angehörige in der sozialen Pflegeversicherung oder in der privaten Pflegeversicherung versichert ist. Die Koordination der Versorgung erfordert die Einwilligungen der Pflegebedürftigen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 SGB V). Es wird empfohlen, für die Einwilligungen Einwilligungserklärungen entsprechend der Anlage zu diesem Rundschreiben zu verwenden. Die Krankenkasse sollte zunächst mit der Rehabilitationseinrichtung die Aufnahme für den Rehabilitanden klären und der Pflegekasse dann mitteilen, dass der pflegende Angehörige einen Unterstützungsbedarf bei der Organisation der Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen für die Dauer der Rehabilitationsleistung hat.
(2) Die zuständige Pflegekasse stimmt mit dem Pflegebedürftigen — ggf. unter Einbeziehung seines pflegenden Angehörigen — ab, in welcher Kurzzeitpflegeeinrichtung die Versorgung erfolgen soll.
(3) Die Pflegekassen informieren die Pflegebedürftigen ferner über ihre Leistungsansprüche für die Versorgung in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen und über die von ihnen zu tragenden Kostenanteile.
(4) Die Krankenkassen informieren die Rehabilitanden, dass sie ihnen etwaige Verlegungen der Aufnahmetermine unverzüglich mitteilen sollen. Sofern die Rehabilitanden in diesen Fällen eine weitere Unterstützung bzgl. der Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen benötigen, unterrichten die Krankenkassen die Pflegekassen erneut. Die Pflegekasse unterstützt den Pflegebedürftigen bei der erforderlichen Anpassung. Dies gilt entsprechend, wenn Rehabilitationsleistungen verlängert werden und die Kurzzeitpflegen für die Pflegebedürftigen dadurch zeitlich angepasst werden müssen.
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