Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 FPfZG
§ 12 FPfZG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
(4) 1 Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 2 Diese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 3 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
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