Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.4. RS 2009/01
Ziff. 6.4.4. RS 2009/01, Übertragung von Entgeltguthaben auf Dritte
Überträgt der Arbeitnehmer sein Entgeltguthaben ganz oder teilweise auf einen Dritten, "verkauft" er also sein Entgeltguthaben, tritt für den Teil des so verwendeten Wertguthabens ein Störfall ein.
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