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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.7. RS 2009/01
Ziff. 6.4.7. RS 2009/01, Beitragssatz
(1) Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (§ 23b Absatz 2 Satz 6 SGB IV bzw. § 23b Absatz 2 Satz 7 SGB IV in der ab 1. 7. 2009 geltenden Fassung). Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.
(2) Gilt zum Zeitpunkt des Eintritts eines Störfalls und der Auszahlung des Entgeltguthabens ein anderer Beitragssatz als zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, sind die Beiträge aus dem Entgeltguthaben nach einem anderen Beitragssatz zu ermitteln als die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes, in dem der Störfall eintrat.
(3) Um Probleme in der Entgeltabrechnung durch die Anwendung von 2 Beitragssätzen in einem Abrechnungszeitraum zu vermeiden, kann der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge angewendet werden, der im Abrechnungszeitraum, in dem das Entgeltguthaben ausgezahlt wurde, galt. Die Beiträge sind mit dem Beitragsnachweis dieses Abrechnungszeitraums nachzuweisen.
(4) Sind aus dem Wertguthaben Beiträge zu einem Versicherungszweig zu zahlen, zu dem im Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keine Versicherungspflicht besteht, ist gleichwohl der aktuelle Beitragssatz dieses Versicherungszweiges anzuwenden. Im Rahmen eines Störfalls in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber nur dann zu zahlen, wenn im Zeitpunkt des Störfalls für den Arbeitnehmer eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(5) Die Krankenkasse, der der Versicherte im Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge angehört, erhält die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben. Dabei ist es unerheblich, ob im gesamten Zeitraum, in dem das Wertguthaben gebildet wurde, eine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestanden hat. Auch ist es unerheblich, in welcher Höhe für diesen Zeitraum bereits in der Vergangenheit — ohne das Wertguthaben — tatsächlich Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden.
(6) Gehört der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keiner Krankenkasse an, umfasst das Wertguthaben aber auch einen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Teil, so ist ebenfalls der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Diese Beiträge erhält die Krankenkasse, die im Zeitpunkt des Störfalls als Einzugsstelle die Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung annimmt.
(7) Wird eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente auf Dauer weiter gewährt, tritt der Störfall "Beendigung der Beschäftigung" mit dem Ende des (arbeitsrechtlichen) Arbeitsverhältnisses bzw. mit der Hinfälligkeit der Wiedereinstellungszusage ein. Es sind deshalb die Beitragssätze zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Die Beiträge sind grundsätzlich an die zuletzt zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
(8) Sind aus dem Wertguthaben Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und besteht zum Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keine Rentenversicherungspflicht, sind diese Beiträge zur Rentenversicherung gleichwohl abzuführen.
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