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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.8.4. RS 2009/01
Ziff. 6.4.8.4. RS 2009/01, Insolvenz
(1) Wird der Arbeitgeber insolvent, stellt das Entgeltguthaben nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet werden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen (§ 23b Absatz 2 Satz 7 SGB IV bzw. § 23b Absatz 2 Satz 8 SGB IV).
(2) Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen zum anzuwenden Beitragssatz gelten entsprechend. Dies bedeutet, dass für ggf. jede Beitragszahlung unterschiedliche Beitragssätze gelten können.
Beispiel:
Insolvenz des Arbeitgebers | 2. 2. 2009 |
Ende der Beschäftigung | 28. 2. 2009 |
Höhe des Wertguthabens | 5 000 EUR |
Abrechnungszeitraum | Kalendermonat |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | am Monatsletzten |
1. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) | 16. 2. 2009 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 1. Teilzahlung | 27. 3. 2009 |
2. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) | 12. 7. 2009 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 2. Teilzahlung | 27. 8. 2009 |
(3) Im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers ist der Treuhänder/Insolvenzverwalter verpflichtet, bisher gebildetes Entgeltguthaben möglichst kurzfristig an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Soweit der Treuhänder/Insolvenzverwalter vorerst über keinerlei Abrechnungsunterlagen verfügt und in Kenntnis der Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers das volle insolvenzgesicherte Wertguthaben verbeitragt, ohne eine bisher gebildete, möglicherweise niedrigere SV-Luft zu berücksichtigen, gelten die Beiträge, die in Unkenntnis einer ggf. niedrigeren SV-Luft voll verbeitragt werden, als zu Unrecht entrichtet.
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