Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2009/01
Ziff. 8.1. RS 2009/01, Allgemeines
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer ab dem 1. 7. 2009 die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen (§ 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV).
(2) Den Arbeitnehmern soll insbesondere ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten und nicht im Störfall auflösen zu müssen, wenn sie keinen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, das Wertguthaben in eine neue Wertguthabenvereinbarung zu übernehmen. Die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung (z. B. vor Beginn einer Altersrente) kann somit erhalten bleiben.
(3) Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt durch die Deutschen Rentenversicherung Bund treuhänderisch und getrennt vom sonstigen Vermögen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7f Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Die für die Wertguthabenverwaltung eingerichtete Stelle trägt die Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung Bund — Wertguthaben —".
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