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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.4.2. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.4.2. RS 2019/12, Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder
Nach dem Gesetzestext sind Kinder, Stiefkinder und — mit Verweis auf die Definition in § 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I — Pflegekinder im Rahmen der neuen Regelung zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass Kinder in diesem Sinne leibliche Kinder und ihnen nach § 1754 BGB gleichgestellte Adoptivkinder sind. Für Adoptiv- und Stiefkinder sind nach dem ab 11. 5. 2019 geltenden Recht die Alterseinschränkungen des § 5 Absatz 2 Satz 4 SGB V zu beachten. Die Gesetzesbegründung macht ferner deutlich, dass zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen die Anrechnung auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern begrenzt ist. Damit steht fest, dass Enkelkinder in diesem Sinne nicht berücksichtigt werden können.
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