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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.5.2.4. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.5.2.4. RS 2019/12, Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erfüllt
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V wird für das Bestehen von Versicherungspflicht in der KVdR neben der Erfüllung des Anspruchs auf eine Rente und der Stellung des Rentenantrags die Erfüllung einer Vorversicherungszeit (Neun-Zehntel-Belegung) in der Person des Rentners verlangt. Ergänzend dazu bestimmt § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB V für Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V als erfüllt gelten, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
(2) Daher bestimmt § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V im 2. Halbsatz, dass Waisen, die vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, jedoch die Vorversicherungszeit entweder in der eigenen Person oder — dies dürfte der weitaus häufigere Fall sein — in der Person des verstorbenen Elternteils oder einer der beiden verstorbenen Elternteile erfüllen, vom Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V nicht erfasst werden.
(3) Die Ausführungen zur Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V unter A.I.3.3 gelten entsprechend.
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