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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.2. RS 2019/12
Ziff. A.I.4.2. RS 2019/12, Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit
(1) Der Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht definiert. Seine inhaltliche Bedeutung ergibt sich aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (Gesetzesbegründung zu § 5 Absatz 5 SGB V, BT-Drs. 11/2237 S. 159).
(2) § 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V enthält eine gesetzliche Vermutungsregelung zur Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit. Danach wird bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(3) Für die Abgrenzung einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit von einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit gelten die "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit" [RS 2019/01] des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
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