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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.2.2. RS 2019/12
Ziff. A.V.2.2. RS 2019/12, Wirksamkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft wird grundsätzlich zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam, wenn das Mitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Für Rentner und Rentenantragsteller ersetzt aber die Meldung der neu gewählten Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Mitgliedsbescheinigung (A.V.2.1). Die Kündigung ist damit zunächst schwebend wirksam mit der Folge, dass, sofern keine neue Krankenkasse bis zum Ende der Kündigungsfrist gewählt wird, die Kündigung keine Bestandskraft erlangt. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Die bisherige Krankenkasse hat daher sowohl den Eingang der Meldung der neu gewählten Krankenkasse als auch des Rentenversicherungsträgers über den Krankenkassenwechsel zu überwachen. Geht eine entsprechende Meldung nicht ein, ist der Versicherte von der bisherigen Krankenkasse über den Fortbestand der Mitgliedschaft bei ihr zu informieren und aufzuklären.
(2) Eine Kündigung durch das Mitglied gegenüber der Krankenkasse ist in jedem Falle erforderlich. Die Meldung nach § 201 Absatz 2 SGB V der gewählten Krankenkasse ersetzt die Kündigung nicht.
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