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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.2.5. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.5. RS 2019/12, Ausschluss der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller und Versicherungskonkurrenz
(1) Nach § 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nach anderen Vorschriften (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 SGB V, § 192 Absatz 1 SGB V, § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) Versicherungspflicht besteht oder die Mitgliedschaft fortbesteht oder nach § 6 Absatz 1 SGB V Versicherungsfreiheit gegeben ist. Die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V stellt in diesem Sinne keine Vorrangversicherung dar.
(2) Ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext gilt der Ausschluss von der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach Sinn und Zweck der Regelung auch für den Fall der Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Absatz 5 SGB V) oder der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2, 3 oder 3a SGB V.
(3) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V ist im Allgemeinen vorrangig gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V. Dies ist insbesondere bei Waisenrentnern von Bedeutung. Sind jedoch zeitgleich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V, eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V und eine Familienversicherung erfüllt, wird die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V von der Familienversicherung verdrängt. Das Konkurrenzverhältnis von Familienversicherung und Mitgliedschaft nach § 189 SGB V führt dazu, dass eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen ist. Wird in der Phase der Rentenantragstellung die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V erreicht, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V ein.
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