Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.2.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Nach Erhalt der KVdR-Meldung hat die zuständige Krankenkasse zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllt sind und wie der Rentenantragsteller vor und ab dem Tag der Rentenantragstellung versichert ist.
(2) Das Ergebnis teilt die Krankenkasse nicht nur dem Rentenantragsteller, sondern auch dem Rentenversicherungsträger mit (Meldung zur Rentenantragstellung). Diese Mitteilung der Krankenkasse wird nicht explizit von den Meldepflichten nach § 201 SGB V erfasst, ist jedoch erforderlich, damit der Rentenversicherungsträger über die Beitragspflicht aus der Rente entscheiden und die Zahlung der Beiträge sicherstellen kann. Deshalb wurde auch dieser Mitteilungsweg in das maschinell unterstützte Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern integriert.
(3) Bei Beantragung einer Waisenrente gibt die Krankenkasse zusätzlich an, ob im Fall der Rentenbewilligung Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V/§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI besteht (A.VII.2.2.6).
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