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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.2.3.1.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.3.1.1. RS 2019/12, Hinterbliebene Ehegatten und hinterbliebene Lebenspartner von Rentnern
(1) Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 1 SGB V kommt in Betracht, wenn hinterbliebene Ehegatten oder hinterbliebene Lebenspartner von Rentnern eine Witwenrente oder Witwerrente beantragt haben.
(2) Für frühere Ehegatten, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) oder eine Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. 7. 1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI) beantragt haben, ist eine Beitragsfreistellung jedoch nicht vorgesehen.
(3) Eine Beitragsfreiheit kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat und nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 oder 12 SGB V versichert war. Trat für den verstorbenen Rentenbezieher Versicherungspflicht in der KVdR nur deshalb nicht ein, weil er
- - nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorrangig pflichtversichert (§ 5 Absatz 8 SGB V),
- - von der Versicherungspflicht in der KVdR ausgeschlossen (§ 5 Absatz 5 SGB V),
- - versicherungsfrei (§ 6 Absatz 3 SGB V) oder
- - von der Versicherungspflicht befreit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V)
(4) Wird nach dem Tode des Versicherten eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit rückwirkend zuerkannt, führt dies für den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner ebenfalls zur Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Bereits gezahlte Rentenantragstellerbeiträge sind von Beginn an zurückzuzahlen.
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