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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.1.5. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.1.5. RS 2019/12, Mindesteinnahmegrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt ein 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigen. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht auch, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird.
(2) Wird die Mindesteinnahmegrenze (Freigrenze) durch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überschritten, ist ab 1. 1. 2020 nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung — "Betriebsrenten" oder entsprechende Kapitalabfindungen/-leistungen) ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzuziehen. Der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V. Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens dieser Regelung und der erforderlichen programmtechnischen Anpassungen bei den Zahlstellen der Versorgungsbezüge und bei den Krankenkassen ist eine Berücksichtigung des Freibetrags noch nicht unmittelbar zum Beginn des Jahres 2020 möglich. Die aufgrunddessen zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung werden jedoch nachträglich verrechnet oder erstattet.
(3) In der freiwilligen Krankenversicherung sowie in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V finden weder die Mindesteinnahmegrenze noch der Freibetrag Anwendung (§ 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V, § 227 SGB V).
(4) In der Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht; in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ist der Verweis auf § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich ausgenommen worden.
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