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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.2.3.4. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.3.4. RS 2019/12, Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
(1) Für den Personenkreis der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen sieht § 236 Absatz 1 SGB V eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von Bedarfssätzen nach dem BAföG vor. In Verbindung mit dem besonderen Beitragssatz von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes nach § 245 SGB V und — im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung der Krankenkasse — einer gesonderten Ermittlung des Zusatzbeitrags mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V (A VIII 3.3.1.2) ergibt sich daraus der "Studentenbeitrag".
(2) Darüber hinaus erklärt § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Vorschriften § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge und — soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird — Arbeitseinkommen zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen darstellen.
(3) Ergänzend bestimmt § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V, dass die nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V zu bemessenden Beiträge (aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) nur zu entrichten sind, soweit diese die nach § 236 Absatz 1 SGB V zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dabei ist auf die Summe der Beiträge unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags abzustellen. Der Überschreitungsbetrag ist auf den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung und den Zusatzbeitrag im Verhältnis des allgemeinen Beitragssatzes zum Zusatzbeitragssatz aufzuteilen.
(4) Nach Ansicht des BSG (Urteil vom 19. 12. 1995 — 12 RK 74/94 —, USK 95153) handelt es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, dass § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V nicht auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Nach Auffassung des BSG ist dem Mitglied auf Antrag sein Eigenanteil an den Beiträgen aus der Rente von der Krankenkasse zu erstatten, soweit dieser (zusammen mit eventuell aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Das BSG stellt in der Begründung des vorgenannten Urteils im Kern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Belastung des Studenten infolge der Erhebung von Beiträgen aus einem BAföG-Förderungsbetrag einerseits und der Waisenrente (und Waisengeld) andererseits ab und kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente (seinerzeit der vom Rentner nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB V a. F. allein zu tragende Beitrag abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 83e Absatz 1 Nummer 1 AVG a. F.) in entsprechender Anwendung des § 231 Absatz 2 SGB V zu erstatten ist, soweit dieser — zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen — den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Dieses Ergebnis wird durch die zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen Änderungen hinsichtlich der Tragung der Beiträge (§ 249a Satz 1 SGB V) zum 1. 1. 1992 und der Erstattung der Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers (§ 231 Absatz 2 Satz 3 SGB V) zum 30. 3. 2005 nicht beeinflusst. Bei der Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V, d. h. bei dem Vergleich mit dem Studentenbeitrag, ist daher weiterhin lediglich auf den Eigen- bzw. Versichertenanteil (unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags) abzustellen.
(5) Für die Rangfolge der Einnahmearten gelten nach § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V die §§ 230 und 231 SGB V. Nach § 231 Absatz 2 SGB V sind daher zuerst die Eigenanteile der Beiträge aus der Rente (ggf. ranggleich mit Beiträgen aus einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland) erstattungsfähig. Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen sind unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 230 Satz 1 SGB V nur zu entrichten, soweit diese zusammen mit den Eigenanteilen der Beiträge aus der Rente den Studentenbeitrag übersteigen. Sofern eine Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente durchgeführt wird, hat die Krankenkasse für die Buchung der Erstattung bzw. für die Monatsabrechnung gegenüber der Rentenversicherung eine Aufteilung des Erstattungsbetrags in einen allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung und den Zusatzbeitrag im Verhältnis der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zum Zusatzbeitragssatz (seit hälftiger Beteiligung des Rentenversicherungsträgers am Zusatzbeitrag, d. h. ab 1. 1. 2019) vorzunehmen.
(6) Sofern der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente ganz oder teilweise zu erstatten ist, ist dem Rentenversicherungsträger nach § 231 Absatz 2 Satz 3 SGB V der von ihm insoweit getragene Beitragsanteil zu erstatten. Bei der Erstattung von Beiträgen aus einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland kommt eine Erstattung von Beitragsanteilen des Rentenversicherungsträgers nicht in Frage.
(7) In der Pflegeversicherung gilt § 236 SGB V entsprechend (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Beiträge aus der Rente zur Pflegeversicherung im Fall der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V/§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 oder 10 SGB XI erstattungsfähig sind, unterliegt aufgrund der Abweichungen bei der Tragung der Beiträge und beim Beitragssatz einer gesonderten Beurteilung.
Beispiel:
Sachverhalt im Jahr 2020:
Bezug einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung von 300 EUR,
Bezug einer Waisenrente der Ärzteversorgung (Versorgungsbezüge) von 400 EUR,
Studium an einer staatlichen Hochschule,
25. Lebensjahr vollendet, keine Verlängerungstatbestände im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V,
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten — KVdS — (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
angenommener kassenindividueller Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 1,0 v. H.,
keine Kinder.
Ergebnis:
— jeweils monatliche Beträge —
Hinweis: Für die Berechnung der Beiträge aus der Rente gelten die Ausführung unter A.VIII.3.5.
Studentenbeitrag:
Krankenversicherung: | ||
Allgemeiner Beitrag: | ||
744 EUR x 10,22 v. H. = | 76,04 EUR | |
Zusatzbeitrag: | ||
744 EUR x 1,0 v. H. = | 7,44 EUR | |
gesamt: | 83,48 EUR | |
Pflegeversicherung: | ||
744 EUR x (3,05 + 0,25 = 3,3 v. H.) = | 24,55 EUR |
Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung:
Krankenversicherung: | ||
Allgemeiner Beitrag: | ||
300 EUR x 14,6 v. H. = | 43,80 EUR | |
Anteil des RV-Trägers: | ||
43,80 EUR : 2 = | 21,90 EUR | |
Anteil des Rentners: | ||
43,80 EUR - 21,90 EUR = | 21,90 EUR * | |
Zusatzbeitrag: | ||
300 EUR x 1,0 v. H. = | 3 EUR | |
Anteil des RV-Trägers: | ||
3 EUR : 2 = | 1,50 EUR | |
Anteil des Rentners: | ||
3 EUR - 1,50 EUR = | 1,50 EUR * | |
* zusammen: 23,40 EUR | ||
gesamt: | 46,80 EUR | |
Pflegeversicherung: | ||
300 EUR x 3,3 v. H. = | 9,90 EUR |
Beiträge aus den Versorgungsbezügen:
Krankenversicherung: | ||
400 EUR x 14,6 v. H. = | 58,40 EUR | |
Zusatzbeitrag: | ||
400 EUR x 1,0 v. H. = | 4 EUR | |
gesamt: | 62,40 EUR | |
Pflegeversicherung: | ||
400 EUR x 3,3 v. H. = | 13,20 EUR |
Beurteilung nach § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V für die Beiträge zur Krankenversicherung:
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung:
Da der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente (23,40 EUR) den Studentenbeitrag (83,48 EUR) nicht überschreitet, ist kein Eigenanteil der Beiträge aus der Rente zu entrichten. Entsprechend hat der Rentenversicherungsträgers ebenfalls keinen Beitragsanteil zu zahlen.
Versorgungsbezüge:
Der Anteil der Beiträge aus den Versorgungsbezügen, der zusammen mit dem Eigenanteil der Beiträge aus der Rente den Studentenbeitrag überschreitet (23,40 EUR + 62,40 EUR = 85,80 EUR; 85,80 EUR - 83,48 EUR = 2,32 EUR), ist zusätzlich zum Studentenbeitrag zu entrichten. Davon entfallen auf den
allgemeinen Beitrag
2,32 EUR x 14,6 : 15,6 = 2,17 EUR
und auf den Zusatzbeitrag
2,32 EUR x 1,0 : 15,6 = 0,15 EUR.
Beurteilung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V für die Beiträge zur Pflegeversicherung:
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung:
Da der Beitrag aus der Rente (9,90 EUR) den Studentenbeitrag (24,55 EUR) nicht überschreitet, ist kein Beitrag aus der Rente zu entrichten.
Versorgungsbezüge:
Da auch durch Hinzurechnung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen der Studentenbeitrag nicht überschritten wird (9,90 EUR + 13,20 EUR = 23,10 EUR ≤ 24,55 EUR), ist kein Beitrag zusätzlich zum Studentenbeitrag zu entrichten.
(8) Die folgenden Grafiken dienen der Veranschaulichung des Beispiels:
Beiträge zur Krankenversicherung:
Beiträge zur Pflegeversicherung:
(9) Bei studierenden Waisenrentnern, die nach Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V vorrangig nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versicherungspflichtig sind und deren Waisenrente nicht von der Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V erfasst ist, wären in nahezu allen Fällen die aus der Waisenrente zunächst zu zahlenden Beiträge auf Antrag wieder in vollem Umfang an die Waise und den Rentenversicherungsträger zu erstatten. Um diese temporäre doppelte Beitragsentrichtung von vornherein zu vermeiden, haben der GKV-Spitzenverband und die DRV Bund ein Verfahren vereinbart, bei dem die Beitragserstattung faktisch dadurch vorweggenommen wird, in dem in den betroffenen Fällen von den Rentenversicherungsträgern von vornherein keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der jeweiligen Waisenrente einbehalten werden. Das Verfahren kommt ausschließlich in den Fällen zur Anwendung, in denen sowohl der aus der Rente zu entrichtende Beitragsanteil des Waisenrentners zur Krankenversicherung als auch der Beitrag zur Pflegeversicherung den jeweiligen Studentenbeitrag nicht übersteigt, da nur in diesen Fällen im Ergebnis keine Beiträge aus der Rente zu zahlen sind. Betroffen sind alle Fälle, bei denen die Waisenrente die beitragspflichtige Einnahme nach § 236 Absatz 1 SGB V (seit Beginn des Wintersemesters 2019/2020 bzw. seit 1. 10. 2019: 744 EUR monatlich) nicht übersteigt, es sei denn, die Person bezieht gleichzeitig eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, die ranggleich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.
(10) Ergibt die Prüfung der Krankenkasse, dass sowohl in der Kranken-, als auch in der Pflegeversicherung der jeweilige Studentenbeitrag nicht überschritten wird, zeigt sie dem Rentenversicherungsträger bezogen auf den Einzelfall im maschinellen KVdR-Meldeverfahren mit einer gesonderten Kennzeichnung an, dass (und von welchem Zeitpunkt an) eine Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 oder 10 SGB XI besteht, für die unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 19. 12. 1995 — 12 RK 74/94 —, USK 95153, im Vorgriff keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente einbehalten werden sollen.
Fortsetzung des Beispiels:
Da sowohl der Eigenanteil der Beiträge aus der Waisenrente zur Krankenversicherung als auch die Beiträge aus der Waisenrente zur Pflegeversicherung den jeweiligen Studentenbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht übersteigen, teilt die Krankenkasse im Zusammenhang mit der Meldung des Versicherungsverhältnisses in der Kranken- und Pflegversicherung (hier: Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 oder 10 SGB XI) mit, dass keine Beiträge aus der Rente zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten sind.
(11) Wird der Rentenantrag nach Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V und damit während einer bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V gestellt und ist die spätere Rentenhöhe noch nicht bekannt, melden die Krankenkassen den Rentenversicherungsträgern bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung, dass und von welchem Zeitpunkt an Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V besteht, für die im Vorgriff keine Beiträge aus der Rente einbehalten und gezahlt werden sollen. Dies gilt dann gleichfalls für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(12) Stellt sich in seltenen Einzelfällen heraus, dass der Studentenbeitrag überschritten wird, korrigiert die Krankenkasse ihre Meldung und teilt dem Rentenversicherungsträger das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V ohne beitragsrechtliche Besonderheiten mit. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. Der Rentenversicherungsträger behält daraufhin für zukünftige Zeiträume der Rentenzahlung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente in der üblichen (vollen) Höhe ein und führt sie zusammen mit den Trägeranteilen zur Krankenversicherung ab. Die sich ergebenden rückständigen Beiträge werden durch den Rentenversicherungsträger aus der laufend zu zahlenden Rente nach § 255 Absatz 2 Satz 1 SGB V/ § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB XI einbehalten. Der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Krankenversicherung wird dann ebenfalls nachgezahlt. Die aus der Rente zu viel gezahlten Beitragsanteile werden anschließend von der Krankenkasse im Regelverfahren erstattet. Sollten sich betroffene Waisenrentner im Einzelfall gegen den Einbehalt der rückständigen Beiträge wenden, kann aus Vereinfachungsgründen so verfahren werden, dass die Krankenkasse dem Rentenversicherungsträger auf dessen Anforderung schriftlich die Höhe der auf den Nacherhebungszeitraum entfallenden Beitragsanteile aus der Rente mitteilt, die der rentenberechtigten Waise im Rahmen des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V zu erstatten wären. Der Rentenversicherungsträger beschränkt dann den nach § 255 Absatz 2 SGB V vorzunehmenden Einbehalt der rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die verbleibenden Beitragsanteile, sodass die Waise zumindest im Nacherhebungszeitraum von vornherein nur mit den Beitragsanteilen aus der Rente belastet wird, die den Studentenbeitrag übersteigen.
(13) Das beschriebene Verfahren findet auch in den eher seltenen Fällen Anwendung, in denen die Person bereits vor Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V während des Bezugs einer Waisenrente versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V ist, weil sie zuletzt vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert waren, die Zugangsvoraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen, danach ein Studium beginnen und sich von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V nicht befreien lassen.
(14) Damit eine temporäre "doppelte" Beitragsentrichtung auch für die Beiträge aus Versorgungsbezügen vermieden wird, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle bzw. — bei mehreren Versorgungsbezügen — den Zahlstellen der Versorgungsbezüge bei den nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Personen generell das Kennzeichen "keine Beitragsabführungspflicht", um eine Beitragsabführung im Wege des Zahlstellenverfahrens zu unterbinden. Übersteigen der Beitragsanteil aus der Rente (auch wenn er im Vorgriff auf die Erstattung vom Rentenversicherungsträger tatsächlich nicht gezahlt wird) und die Beiträge aus den Versorgungsbezügen den Studentenbeitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung, ist der den jeweiligen Studentenbeitrag übersteigende Beitrag aus den Versorgungsbezügen im Selbstzahlerverfahren von der Krankenkasse gegenüber dem Mitglied zu erheben. Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn nicht gleichzeitig eine Rente bezogen wird.
(15) Neben laufenden inländischen Versorgungsbezügen sind bei diesem Verfahren ebenso Versorgungsbezüge aus dem Ausland sowie bei kapitalisierten Versorgungsbezügen die fiktiven monatlichen Einnahmen (1/120 der Leistung) einzubeziehen. Aus den beiden letztgenannten Einnahmen werden die Beiträge ausnahmslos von der Krankenkasse gegenüber dem Mitglied und damit ohnehin von vornherein nur oberhalb des Studentenbeitrags erhoben.
(16) In den — seltenen — Fällen, in denen die Beiträge aus einem Versorgungsbezug in vollem Umfang den Studentenbeitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung überschreiten, bleibt es der Krankenkasse unbenommen, durch die Meldung des Kennzeichens "Beitragsabführungspflicht" an die Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Beiträge von der Zahlstelle abführen zu lassen.
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