Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.2.3.6. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.3.6. RS 2019/12, Auffang-Versicherungspflicht
Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Rentner findet hinsichtlich der Rangfolge der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen § 238a SGB V Anwendung, sofern die Person nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass zunächst die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und danach für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V alle weiteren Einkünfte — in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge — bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden (A.VIII.3.2.4).
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