Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.I.1.3. RS 2019/12
Ziff. B.I.1.3. RS 2019/12, Vorrangversicherung innerhalb der LKV
(1) Voraussetzung für die Durchführung der Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 ist, dass der Rentenbezieher innerhalb der LKV nicht vorrangig pflichtversichert ist. Die Altenteilerversicherung kommt nicht zum Tragen, solange eine Vorrangversicherung besteht als
- - landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989,
- - mitarbeitender Familienangehöriger nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 oder als
- - Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989.
(2) Nach einer Ergänzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 ist seit 1. 1. 2016 eine Vorrangversicherung als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer ausgeschlossen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten