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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.1. RS 2019/12
Ziff. B.III.3.1. RS 2019/12, Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist ausgeschlossen, wenn und solange diese Person nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KVLG 1989). Als Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften kommen sowohl solche nach dem KVLG 1989 als auch solche nach dem SGB V in Betracht. Übt z. B. ein Rentenantragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte eine Beschäftigung aus (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) oder ist er nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherungspflichtig, wird keine Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 begründet.
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