Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.1. RS 2020/03
Ziff. 1.2.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung werden ferner Personen unterstellt, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- und Berufsausbildung dienen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Auswirkungen einer in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei wird danach differenziert, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt oder ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
(2) Ausführliche Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten [RS 2016/07] in der jeweils geltenden Fassung.
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