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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6. RS 2020/03
Ziff. 1.6. RS 2020/03, Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
(1) Die in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs unterliegen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
(2) In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB Xl werden abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V auch Personen genannt, die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen. Der alleinige Besuch einer der genannten Schulen begründet allerdings keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, sodass wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zustande kommt. Freiwillig versicherte Fach- oder Berufsfachschüler werden in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB Xl der Versicherungspflicht unterstellt.
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