Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.4. RS 2020/03
Ziff. 2.4. RS 2020/03, Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung
Sofern die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erfüllt sind, besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Im Falle einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht jedoch Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten