Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2020/03
Ziff. 3.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versicherungspflichtig wird.
(2) Davon erfasst sind in der Regel alle Personen, die erstmals einen die Versicherungspflicht in der GKV begründenden Tatbestand erfüllen. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB V auch dann, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand (z. B. durch Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines der Jugendfreiwilligendienste). Dagegen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten — einer zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden — freiwilligen Krankenversicherung nicht zulässig.
(3) Im Übrigen wird eine Befreiung nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V [RS 2023/04] in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
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